Satzung

§ 1. NAME UND SITZ

(1) Der Verein führt den Namen: Bundesbanner "Schwarz-Rot-Gold" - Bund der Demokraten e.V. (nachfolgend BSRG-BdD genannt).
(2) Der BSRG-BdD hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
(3) Der BSRG-BdD hat den Zweck insbesondere durch Teilnahme an Wahlen, auf allen politischen Ebenen an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
(4) Das Tätigkeitsgebiet der BSRG-BdD ist die Bundesrepublik Deutschland.
(5) Der BSRG-BdD ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter VR 13763 eingetragen.

§ 2. MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied der BSRG-BdD kann jede natürliche Person sein, die das 14.Lebensjahr vollendet hat, die das Grundsatzprogramm und die Satzung anerkennt und bereit ist die Programmgrundsätze der BSRG-BdD zu fördern und zu vertreten.
(2) Mitglied kann nicht sein, wer einer Organisation angehört, deren Ziele die politische Handlungsunfähigkeit und Kriminalisierung der BSRG-BdD sind. Die Feststellung der Unvereinbarkeit trifft der Vereinsvorstand in einer Abstimmung und bedarf der einfachen Mehrheit. Das Ergebnis und die Beweggründe des Vorstands sind zu veröffentlichen. Mitglied kann ebenfalls nicht sein, wer menschenverachtendes, wer diskriminierendes, wer rassistisches, antisemitisches und/oder antidemokratisches Gedankengut verbreitet. Als Grundlage gilt die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.

§ 3. AUFNAHME VON MITGLIEDERN

(1) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der ihn der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt. Mit der Aufnahme nimmt das Mitglied die Satzung und das Programm des Vereins an.
(2) Gegen Annahme oder die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann bis auf weiteres bei dem Vereinsvorstand Einspruch eingelegt werden. Dieser ist an einer Abstimmung im Internetportal mit einfacher Mehrheit aller Teilnehmenden Mitglieder gebunden.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Anmeldung.
(4) Der BSRG-BdD führt eine zentrale Mitgliederdatei. Teile dieser Zentrale Mitgliederdatei sind für alle Mitglieder im Forum einsehbar, jedoch Freiwillig. Alle Daten die auf dem Schriftverkehr ausgetauscht werden, dürfen nur vom Vorstand eingesehen werden und bedürfen einer schriftlichen Genehmigung des Betroffenen. Diese Daten dürfen nicht weiter gegeben werden.

§ 4. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt aus der BSRG-BdD ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder durch die eigene Löschung des Accounts im Internetportal.

§ 5. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1) Jedes Mitglied hat das Recht an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen und Arbeitskreisen im Rahmen der Gesetze teilzunehmen und seine Rede, Antrags- und Vorschlagsrechte uneingeschränkt auszuüben. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung der BSRG-BdD mitzuwirken. Vor jeder Beschlussfassung hat er es das Recht, Fragen zu stellen und die eigene Meinung zur anstehenden Entscheidung vorzutragen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Vollversammlung als Mehrheitsentscheidung anzuerkennen. Die Beschlüsse können durch eine einfache Mehrheit in einer Abstimmung durch den Vorstand revidiert werden. Die Abstimmungsergebnisse und Beweggründe der einzelnen Vorstandsmitglieder sind zu veröffentlichen.
(3) MandatsträgerInnen von anderen Parteien innerhalb der BSRG-BdD können nicht zu einheitlicher Stimmabgabe (Fraktionszwang) verpflichtet werden, sollte jedoch darüber innerhalb der BSRG-BdD abgestimmt worden sein und der/die MandatsträgerInen anders entschieden haben, droht der Ausschluss aus der BSRG-BdD. Der Ausschluss wird durch eine einfache Mehrheit in einer Abstimmung durch den Vorstand festgestellt. Die Abstimmungsergebnisse und Beweggründe der einzelnen Vorstandsmitglieder sind zu veröffentlichen. In dem Internetforum der BSRG-BdD wird über die Arbeit und die getroffenen Entscheidungen der Mitglieder der BSRG-BdD informiert, dies ist öffentlich zugänglich. Dies ist auch auf schriftlichen Verkehr möglich, die Kosten trägt der Empfänger. Die Informationen sind stets auf dem aktuellsten Stand zu halten.
(4) MandatsträgerInnen im Europaparlament, im Deutschen Bundestag und den Landesparlamenten sowie InhaberInnen von Regierungsämtern auf Bundesebene und Landesebene anderer Parteien leisten wie jedes andere Mitglied keine Mitgliedsbeiträge, dies hat nur auf freiwilliger Basis zu geschehen.

§ 6. ORDNUNGSMAßNAHMEN

(1) Der Ausschluss aus der BSRG-BdD ist die einzige Ordnungsmaßnahme.

§ 7. GLIEDERUNG

(1) Der BSRG-BdD gliedert sich in einen Bundesverband mit Landesverbänden. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Bundeslandes gibt es nur einen Landesverband.
(2) Landesverbände untergliedern sich nach Interessengruppen und nach Wunsch der Mitglieder.
(3) Landes- und untergeordneten Vereinigungen führen den Namen Bundesbanner "Schwarz-Rot-Gold" - Bund der Demokraten e.V. (BSRG-BdD) und einen Zusatz der durch die angehörigen Mitglieder bestimmt wird.
(4) Die Landesverbände und Vereinigungen regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Satzung der nächst höheren Gebietsvereinigung hierüber keine Vorschriften enthält. Diese müssen mit dem Parteiengesetz, dieser Satzung und den Grundsätzen und Zielen der BSRG-BdD übereinstimmen. Diese Übereinstimmung überprüft der Vorstand der BSRG-BdD.

§ 8. ORGANE DES VEREINS

Vorstand, Mitgliederversammlung und Ortsgruppen

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Der Vorstand wird alle 5 Jahre mit der einfachen Mehrheit in der Vollversammlung neu gewählt. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen und erweitert sich wie folgend: 10 Mitglieder/3Vorstände; 100/4; 1.000/5; 10.000/6; 100.000/7; usw. Der Vorstand hat nicht das recht die Satzung und das Programm eigenmächtig zu ändern. Der Vorstand beruft die Vollversammlung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen mit Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Der Vorstand wählt für seine Legislaturperiode einen Kassenwart. Der Vorstand koordiniert die öffentlichen Aktivitäten des Vereins

(2) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie kann Beschlüsse aller Art fassen, die die Arbeit und Ausrichtung von der BSRG-BdD betreffen. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mindesten 1/10 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Sie ist beschlussfähig wenn zu Ihr ordnungsgemäß einberufen wurde Sie beschließt über die Änderung der Satzung und des Programms. Zur Ännderung der Satzung oder des Programms bedarf es einer 2/3 Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Eine Abstimmung per Brief oder E-mail ist möglich. Die Mitgliederversammlung ist das einzige Organ, welches Änderungen an der Satzung und Programm nach der erforderlichen Stimmenmehrheit vornehmen darf.

(3) Die Ortsgruppen vertreten den BSRG-BdD vor Ort. Jede Ortsgruppe strukturiert und organisiert sich eigenständig. Die Ortsgruppen entscheiden über Ihre Tätigkeit und lokale Angelegenheiten selbst durch Mitgliederversammlungen und Abstimmungen. Jedes Mitglied kann sich einer Ortsgruppe seiner Wahl anschließen, über die Aufnahme entscheidet die Ortsgruppe selbstständig. Jedes Mitglied hat nur ein Stimmrecht. Die Ortsgruppe kann sich einen Vorstand wählen oder definierte Aufgaben an einzelne Ihrer Mitglieder übertragen. Sofern eine Ortsgruppe über ein Budget verfügt handelt und haftet Sie auf eigene Gefahr. Ortsgruppen mit einem Budget haben einen Kassenwart durch den Vorstand, der in der Mitgliederversammlung gewählt wurde, zu bestimmen.

(4) Der Geschäftsvorstand ist für die geschäftlichen Aufgabengebiete zuständig. Alle Ausgaben des Vereins sind müssen durch den Geschäftsvorstand bestätigt und protokolliert werden.

(5) Die Pressesprecher sind das Organ des Vereins, das die Öffentlichkeitsarbeit ausübt. Alle Informationen die den Verein betreffen, dürfen nur durch den Pressesprecher heraus gegeben werden. Es ist zu protokollieren, an wen welche Informationen heraus gegeben werden.

(6) Die Schriftführer sind das Organ des Vereins, das für die Ordnungsgemäße Protokollierung über die Tätigkeit des Vereins zuständig ist. Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Protokollbuch und Niederschrift sind vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 9. AUFLÖSUNG

(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung der BSRG-BdD entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit, sie kann nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrags sein. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder. Die Mitgliedsversammlung beschließt über das Verfahren zur Durchführung einer solchen Urabstimmung. Der Beschluß gilt nach dem Ergebnis als bestätigt, geändert oder aufgehoben. Der Vereinsvorstand kann diese Entscheidung mit einer 2/3 Mehrheit ablehnen. Über die Verwendung eventuell verbleibenden Vermögens entscheidet die Mitgliedsversammlung.


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Linksnationales Lexikon
Bekanntmachung:

Startschuss in die Zukunft - Der Bundesbanner initiiert die Gründung der Demokratischen Partei Deutschlands

Am 02.05.2009 wurde in Frankfurt am Main auf Initiative des Bundesbanner "Schwarz-Rot-Gold" - Bund der Demokraten e.V. der Beschluss gefasst die heutige Demokratische Partei Deutschlands zu gründen. Laut diesem Beschluss gründeten Mitglieder von der Deutschen Demokratischen Partei, des Bundesbanner "Schwarz-Rot-Gold" - Bund der Demokraten e.V. und Parteilose am 20.06.2009 in Darmstadt die Demokratische Partei Deutschlands wieder.

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